Geltendmachung der Haftung
. Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. des Sparkassenrates und
2. des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
