ABSCHNITT IV
Schluss- und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben, abgesehen von , 3, 5, 10, 12, 13 der Verordnung, unberührt.
(3) Mit der Verordnung werden die Richtlinien 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (Amtsblatt Nr. L 101 vom 15. April 2011, S. 1) und 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Amtsblatt Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96), umgesetzt.
