Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderregelung für bestimmte Tage

Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner, vom Faschingsamstag zum Faschingsonntag und vom Faschingsdienstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.