Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sperr- und Aufsperrstunden

(1) Gastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt:

Betriebsart Sperr- Aufsperr-

stunde stunde

a) Branntweinschenke 20 Uhr 8 Uhr

b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso 2 Uhr 4 Uhr

c) Bar, Diskothek 4 Uhr 10 Uhr