Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für

a) die in Bahnhöfen und auf Marktgebiet gelegenen Betriebe,

b) Beherbergungsbetriebe hinsichtlich der Beherbergung von Gästen (, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998) sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken an Beherbergungsgäste.