Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für Wien wie folgt festgelegt:

 

Betriebsart

Sperrstunde

Aufsperrstunde

 

 

Uhr

Uhr

 

 

 

 

a)

Hotel

2

6

 

Gasthof

 

 

 

Gasthaus

 

 

 

Restaurant

 

 

 

Kaffeerestaurant

 

 

 

Eissalon

 

 

 

Kaffeehaus

 

 

 

Espresso

 

 

 

Kaffeekonditorei

 

 

b)

Bar

4

10

c)

Branntweinschenke

19

5

d)

Diskothek

Clubbinglounge

6

10

e)

übrige Betriebsarten

24

6

(2) Branntweinschenken sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.