Sonderregelungen für bestimmte Tage
Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner und vom Faschingsamstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Sonderregelungen für bestimmte Tage
Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner und vom Faschingsamstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.