Sonderregelungen für bestimmte Tage
In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.
