Aufsperrstunde
(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufsperrstunde
(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, dürfen, soweit nicht anderes bestimmt, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.