Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranstaltungen; Linienschifffahrt

(1) Die Sperre () gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.

(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.