Veranstaltungen; Linienschifffahrt
(1) Die Sperre () gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Veranstaltungen; Linienschifffahrt
(1) Die Sperre () gilt nicht für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Linienschifffahrt behindern, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 30 m angebracht werden.