Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Tiroler Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.