. (1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 78/2022
Auf Grund des und des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
. (1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
. Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,
2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Berg und Wolfsthal.
. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.03.2022
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Sperrgebiet Königswarte
BGBl. II Nr. 78/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.