Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 78/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:

. (1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

. Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Berg und Wolfsthal.

. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 78/2022 · Stammfassungkundgemacht am 28.02.2022

Fassungen ab: 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Sperrgebiet Königswarte

BGBl. II Nr. 78/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.