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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 77/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:

. (1) Die Grundstücke Nr. 130/4, 130/9 sowie 134 der KG Getzwiesen werden zum Sperrgebiet erklärt. Dieses Gebiet liegt in der Gemeinde Maria Anzbach.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

. Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Maria Anzbach.

. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Kohlreithberg, BGBl. Nr. 57/1976, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 77/2022 · Stammfassungkundgemacht am 28.02.2022

Fassungen ab: 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Sperrgebiet Kohlreithberg

BGBl. II Nr. 77/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.