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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 334/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und des des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, wird verordnet:

. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

. Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

3. bei der Gemeinde Graz.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 334/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 334/2002

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