Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Planunterlage nach ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach sind bekanntzugeben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.