Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abgasemissionen

. In Bezug auf Abgasemissionen von in und 5 genannten Erzeugnissen hat der Hersteller die folgenden Verfahren anzuwenden, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

(1) bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

3. Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

(2) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

1. Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

2. Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).