Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

. (1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

1. Wasserfahrzeuge;

2. Bauteile;

3. Antriebsmotoren.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.