Vollzugsklausel
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich
1. der gemäß zu erlassenden Verordnung – soweit finanzielle Angelegenheiten des Bundes betroffen sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. der gemäß zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
3. der gemäß Satz 2 zu erlassenden Verordnung, der Abgabe der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und deren Änderung gemäß sowie der Bestellung gemäß im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. Satz 1, und 4 sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der , 8 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 10 sowie der Nominierung gemäß ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Satz 3 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung des und 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung betraut.
