Verhältniswahrende Spaltung
. (1) Wenn die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands ( und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer ( und 7 Abs. 2 Z 5), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat ( und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz ( und Abs. 3) nicht erforderlich.
(2) Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat () erfolgen soll, ist zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
