Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information

. (1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:

1. den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß ,

2. eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;

a) wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,

b) wie der Umweltbericht nach sowie die Stellungnahmen nach und 8 berücksichtigt wurden,

c) aus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,

d) der Überwachungsmaßnahmen nach , sowie,

e) der Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.