Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie jedem Staat, der diesem übereinkommen beigetreten ist:

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens nach ;

d) jede Erklärung, die nach den Bestimmungen des Artikels 17 Abs. 2 und 3 eingelangt ist;

e) jede Erklärung, die nach eingelangt ist;

f) jeden Vorbehalt, der nach den Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 1 gemacht wurde;

g) jede nach vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;

h) jede nach eingelangte Notifkation einer Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu in der gehörigen Form ermächtigten Unterzeichner dieses übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 6. Mai 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat sowie jedem Beitrittsstaat eine beglaubigte Abschrift.