Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.

(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.