Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.