Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.