Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

2. „Gebiet“

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Zypern

die Insel Zypern;

3. „Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf Zypern

einen Staatsbürger der Republik Zypern;

4. „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf Zypern

den Minister für Arbeit und Sozialversicherung;

5. „Träger“

in bezug auf Österreich

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,

in bezug auf Zypern

das Amt für Sozialversicherungsdienste;

6. „zuständiger Träger“

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

7. „Versicherungszeit“

eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit, die in bezug auf die in Betracht kommende Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als solche bestimmt oder anerkannt ist;

8. „Geldleistung“ oder „Pension“

eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.