Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des Artikels 54 des Abkommens

Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.