Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Z a h l u n g der R e n t e n

Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt.