Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.