Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen.