Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.