Anwendung des Artikels 23 des Abkommens
Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendung des Artikels 23 des Abkommens
Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt entsprechend.