(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absätze 1 und 2, legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.
(2) gilt entsprechend.
