Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.