Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Soweit die bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.