Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.