Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Soweit die bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.