TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.