Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.