Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ausscheiden, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.
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