Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angestellte können geltend machen:

1. das Recht nach binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO,

2. das Recht nach vor ihrer Entsendung,

3. das Recht nach binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

4. das Recht nach binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der UNIDO.