Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.