Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 2), die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;

c) Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten;

b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

d) die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die Übernahme einer Versicherungslast.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974