Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),

b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

c) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.