Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes die nach und zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung nach zweiter Satz wird aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.