Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger des Wohnortes

Die nach in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.