Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt entsprechend.