Kapitel 5
Familienbeihilfen
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.