Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;

2. „Gebiet“

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherhiet beziehen;

5. „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;

6. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“

eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10. „Familienbeihilfen“

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Spanien die Leistungen für den Familienschutz.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.