ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;
3. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;
4. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherhiet beziehen;
5. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;
6. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
10. „Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Spanien die Leistungen für den Familienschutz.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
