Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen zu errichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen zu errichten.