Sach- und Geldleistungen
Für eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, gelten die bis 13 entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Sach- und Geldleistungen
Für eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, gelten die bis 13 entsprechend.