Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die serbischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft,
b) die Pensions- und Invalidenversicherung,
c) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
